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+++ UPDATE Juli 2022 +++

SARS-CoV-2-Basismaßnahmenverordnung wird um 4 Wochen verlängert (zum Nachlesen)

Es gilt:

  1. Corona-Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Alle müssen sich an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, testen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen.
  2. Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen.
  3. In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

+++ UPDATE April 2022 +++

Neu – SARS-CoV-2 Corona-Basismaßnahmenverordnung im Land Brandenburg (Link zum Nachlesen)

Änderung der Corona-Schutz-Maßnahmen ab 30.04.2022

  1. Keine Keine Corona-Testpflicht mehr an Schulen und Kitas
  2. Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
  3. Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
  4. FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV

+++ UPDATE FEBRUAR 2022 +++

Neue Anpassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Land Brandenburg

Änderung der Corona-Schutz-Maßnahmen ab 23.02.2022

  1. Keine Kontaktbeschränkungen mehr für Geimpfte und Genesene
  2. FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV
  3. Gastronomie gilt die 2G-Regel (bisher: 2G-Plus). Das bedeutet: Zutritt zu Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen haben vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren.
  4. im Friseursalon oder ins Kosmetikstudio gilt 3-G-Regel
  5. Versammlungen: allgemeines Abstandsgebot ( bisherige Regelung für Versammlungen und Aufzüge gestrichen)
  6. Allgemein gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 2G drinnen, 3G draußen
  7. Kultur- und Freizeiteinrichtungen ohne G-Nachweispflicht (Für Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten gelten keine Zutrittsbeschränkungen mehr (bisher galt die 2G-Regel)

Ab dem 4. März 2022 gilt in Brandenburg neu:

  1. 3G-Regel in der Gastronomie
  2. Sportanlagen: 3G drinnen, kein Nachweis draußen
  3. Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen: 3G
  4. Theater, Konzerthäuser, Kinos: 3G, FFP2-Masken drinnen
  5. Diskotheken, Clubs, Festivals: 2G-Plus

In geschlossenen Räumen müssen weiterhin medizinische Masken außerhalb der Sportausübung getragen werden; die Maskenpflicht gilt nicht in Schwimmbädern.

Dafür gilt dann in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher (Ausnahme: Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz).

Ab 7. März gilt grundsätzlich wieder die Präsenzpflicht für alle


+++ UPDATE Januar 2022 +++

Änderungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Land Brandenburg

Anpassung folgender Corona-Schutz-Maßnahmen:

  1. 2G-Plus in Gaststätten
  2. FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV
  3. Ausweitung der Maskenpflicht in Innenbereichen
  4. Ab 7. Februar: Testpflicht für Kita-Kinder

Weitere wichtige Regeln der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die weiterhin gelten:

Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen: Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind mit maximal zehn Personen erlaubt.

Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gilt weiterhin:
Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hier jeweils ausgenommen.

Außerdem gelten weiterhin die 2G-Regelungen in vielen Bereichen verbindlich.

Dazu zählen zum Beispiel Einzelhandel (Ausnahmen für Bereiche der Grundversorgung wie Lebensmittel, Apotheken, Tierbedarf, Buch- und Zeitungshandel), körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung, Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Kinos, Theater, Konzerthäuser, Sportanlagen, Spaß- und Freizeitbäder.


+++ UPDATE KURZNEWS +++

3G-Regelung am Arbeitsplatz

Die Änderungen im Infektionsschutzgesetz erfordern entsprechende Umsetzungen in Einrichtungen der Rehabilitation – Werkstätten für Menschen mit Behinderung.

Der neu gefasste § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) führt die sogenannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz ein.

Für Werkstätten als teilstationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe gelten zusätzliche Testpflichten für alle nicht geimpften Personen, diese gelten für Mitarbeiter und Angestellte:

1. Nicht geimpfte Mitarbeiter erhalten täglich bei Arbeitsantritt einen Corona Schnelltest POC).
Eine Test-Bescheinigung wird ausgehändigt. Die Durchführung der Testungen ist verpflichtend.

2. Das Angebot für die Teilnahme an freiwilligen Schnelltests (POC) je Woche wird weiterhin aufrecht erhalten.

Die Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes dienen der Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus und der Reduzierung von Ansteckung.


Informationen zur Corona-Schutzimpfung sowie zu Impfstellen und mobilen Impfangeboten im Land Brandenburg können Sie – hier nachlesen.


+++UPDATE Oktober 2021+++

3.SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (Link zu Nachlesen)

  • sie sieht folgende Anpassungen vor und gilt ab dem 13. Oktober 2021:

Anhebung des Schwellenwertes für Wegfall der Testpflicht von bisher 20 auf 35

  • Entfall der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises
  • Das bedeutet: Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist in vielen gesellschaftlichen Bereichen die Vorlage eines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenen-Nachweises nicht mehr nötig.

Testpflicht bei Open-Air-Veranstaltungen(§ 10 Absatz 1 und § 21 Absatz 2)

  • Für Veranstaltungen unter freiem Himmel wird die Personengrenze für die Testpflicht von bisher 500 auf 1.000 angehoben
  • ab 13. Oktober muss bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (zum Beispiel Konzerte, Volksfeste oder Jahrmärkte) mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher kein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt werden.

Dafür gelten hier jedoch die Abstands- und Hygieneregeln

Ausweitung des optionalen 2G-Modells

  • 2G-Regel ist eine Option, um z. B. in der Gastronomie auf Abstandsregeln und Maskenpflicht verzichten zu können. Zutritt haben dann nur vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 12 Jahren.
  • Das 2G-Optionsmodell ist künftig auch für Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in denen Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterricht stattfindet, möglich. (es entfällt dort beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten die Pflicht zur Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern)
  • Wichtig: Die Inanspruchnahme des 2G-Modells ist auf die Durchführung des Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterrichts beschränkt, erstreckt sich also nicht auf die gesamte Bildungseinrichtung und auf anderen Unterricht.

Erprobung von freiwilligen PCR-Pool-Testungen in Schulen(§ 24 neuer Absatz 2a)

  • optional können einzelne Schulen im Rahmen von Pilotprojekten freiwillige PCR-Pool-Testungen zulassen.
  • Teilnahme an solchen Pool-Testungen ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig
  • Für Personen, die nicht an den Pool-Testungen teilnehmen (wollen), gilt die reguläre Testpflicht (zweimal wöchentlich mit der Möglichkeit zur Selbsttestung).
  • Schulen: Keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten (Dabei entfällt die Tragepflicht nicht für die gesamte Klasse, sondern nur für diejenigen Personen, die tatsächlich Singen oder Blasinstrumente spielen.)

+++UPDATE 16. September 2021 +++

  • Neue Corona-Verordnung für das Land Brandenburg
  • 3. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beschlossen

hier die Pressemitteilung…

  • Sie tritt heute am Donnerstag in Kraft und gilt bis einschließlich 13. Oktober 2021.

Die neuen Regelungen in der Corona-Verordnung im Überblick


+++UPDATE 25.08. - Änderung der Umgangs-Verordnung+++

  • Brandenburger aktualisiert die Corona-Umgangsverordnung
  • Verlängerung tritt am Samstag (28. August 2021) in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 24. September 2021

Corona-Umgangsverordnung (mehr lesen)


+++UPDATE August 2021+++

Corona-Umgangsverordnung (mehr Lesen)

Was gilt Weiterhin:

  • es gelten die Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts
  • zum Beispiel die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, sofern dies nicht möglich ist, soll in Innenräumen weiter eine medizinische Maske getragen werden
  • es gilt weiter nur die Testpflicht für die Bewirtung in Innenräumen von Restaurants, die Beherbergung von Gästen in Hotels und Pensionen, Dienstleistungen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 20

+++ UPDATE Juni +++

Neue Corona-Umgangsverordnung (mehr Lesen)

  • Viele Erleichterungen ab heute Mittwoch; 16.06.2021
  • Verringerte Testpflichten bei Inzidenzen unter 20

Umgangsverordnung (Link: Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg vom 15. Juni)


+++UPDATE MAI II +++

Alle bisherigen Einschränkungen werden angepasst und schrittweise gelockert: (mehr zur Verordnung)

Ab Donnerstag, 3. Juni:

  • Einzelhandel ist wieder ohne Terminbuchung möglich
  • Kontaktsport im Freien ist ohne Personenbeschränkung möglich (bisher Begrenzung auf 10); (Hinweis: kontaktfreier Sport innen – z. B. Fitnessstudios – ist durch die bisherige Verordnung bereits ab 1. Juni erlaubt)
  • Freibäder öffnen
  • Schulsport wird wieder uneingeschränkt möglich und Schulschwimmen kann wieder in vollen Zügen starten
  • Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 und in Innenräumen mit bis zu 200 Gästen erlaubt
  • Kino, Theater, Konzerte unter noch festzulegenden Hygieneauflagen
  • Innengastronomie wieder möglich mit bis zu zwei Haushalten an einem Tisch
  • touristische Angebote wie Schiffstouren können Innengastronomie nutzen
  • Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen können geöffnet werden
  • Kontaktsport ist in Räumen bis 30 Personen möglich
  • Indoorspielplätze können öffnen
  • private Feiern sind mit einer noch festzulegenden Personenobergrenze möglich

Ab Freitag, 11. Juni:

  • Hotels und Pensionen können öffnen (keine Auslastungseinschränkung); der Umfang der Nutzung von Wellnessbereichen, Dampfädern etc. ist noch im Einzelnen festzulegen
  • Thermen, Solarien, Schwimmhallen und Spaßbäder können wieder Gäste empfangen; das gilt damit z. B. auch für Tropical Island
  • Messen, Jahrmärkte etc. können wieder durchgeführt werden

+++ Update Mai +++

Weitere Lockerungen zum 3. Juni vorgesehen – Öffnung von Hotels vom 11. Juni an geplant

  • Zugleich vereinbarte das Kabinett, am kommender Woche die Grundschulen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 wieder komplett in Präsenzunterricht zu öffnen
  • Am 7. Juni folgen die weiterführenden Schulen unter dieser Bedingung
  • ab 3.Juni gelten neue Bestimmungen wie beispielsweise für den Tourismus, die Kultur und Sport betreffen (Details sind noch offen und folgen)

+++ UPDATE 26.04.2021

  • Infektionsschutzgesetz wurde durch die Bundesregierung geändert
  • Bundes-Notbremse seit dem 24. April aktiv, hat das
  • Brandenburger Kabinett hat die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung angepasst
  • Infektionsschutzgesetz regelt die notwendigen Schutzmaßnahmen ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt
  • Corona-Regeln der Bundes-Notbremse – wie zum Beispiel Kontaktbeschränkungen für einen Haushalt und eine zusätzliche Person – gelten in Brandenburg bereits
  • Schärfere Regeln gibt es in Brandenburg bei Versammlungen und Sport
  • Verordnung gilt bis einschließlich 16.05.2021.

+++UPDATE 19.April 2021+++

  • Anstieg der Corona-Infektionszahlen >>> das Land Brandenburg hat am Samstag die SARS-CoV-2-Eindämmungs-Verordnung verschärft

Mehr lesen: (offizielle Verordnung)

  • ab Montag (19. April 2021)gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 bis 5 Uhr.
  • ab Sonntag (18. April) gilt, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, schließen dort Kitas, und Grundschulen gehen in Distanzunterricht.
  • Zugleich hat das Kabinett beschlossen, dass vollständig Geimpfte ab dem 14. Tag nach der letzten Impfung negativ getesteten Personen gleichgestellt werden.
  • Sie gilt bis einschließlich 3. Mai 2021.

Mehr lesen aus dem Landkreis Oberhavel: – Link zur Website


+++ UPDATE 31.03.2021 +++

Die Corona-Infektionszahlen steigen in Brandenburg.

  • vor zwei Wochen lag die 7-Tage-Inzidenz noch bei 79,9- heute wurde bereits ein Wert von 145,54 erreicht.
  • Die Landesregierung nimmt Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vor.
  • Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 18. April.

Mehr lesen: (offizielle Verordnung)

“Mehr lesen aus dem Landkreis Oberhavel:” – Link zur Website


+++ 19.03.2021 +++

Ab Montag gelten verschärfte Festlegungen zur Eindämmung gegen die Corona-Pandemie.

  • Rücknahme des dritten Öffnungsschrittes sobald der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird

Mehr lesen: (Pressemitteilung)

“Mehr lesen aus dem Landkreis Oberhavel:” – Link zur Website


+++Update 08.03. Öffnungsschritte +++

Ab diesem Montag gelten einige neue Corona-Regeln:

  1. Man kann sich wieder mit mehr Menschen treffen,
  2. Sport im Freien ist wieder in Gruppen möglich –
  3. und Baumärkte sowie weitere Geschäfte dürfen öffnen.

Es erfolgen zugleich erste Öffnungsschritte anhand des Stufenplans- siehe Foto.


+++UPDATE 05.03.2021+++

  • Aktuell geltenden Regelungen sind erneut verlängert werden. Sie gelten nun bis zum 28.03.2021 fort.

Die neue Corona-Schutz Verordnung Brandenburgs enthält keine speziellen Vorschriften für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.

Mehr lesen: (Neue Eindämmungsverordnung)


UPDATE 15/01/2021

  • Der Lockdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist bis 7. März verlängert

Die neue Corona-Schutz Verordnung Brandenburgs enthält keine Regelungen für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.

Mehr lesen: (Neue Eindämmungsverordnung)

Mehr lesen (Pressemitteilung des Landes vom 12.02.2021)


+++Update 23.01.2021 - Nordbahn ist offen+++

  • Die Nordbahn ist weiterhin offen
  • Die neue Corona-Schutz Verordnung Brandenburgs enthält keine expliziten Regelungen für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.

Mehr lesen: (Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung)

  • Ab sofort müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften mindestens medizinische Gesichtsmasken (sogenannte OP-Masken) getragen werden.

Mehr lesen (Pressemitteilung des Landes vom 22.01.2021)


+++UPDATE+++

Zur aktuellen Corona-Entwicklung informiert die Nordbahn:

  • Am heutigen Freitag hat das Landes-Kabinett eine neue Eindämmungsverordnung beschlossen.
  • Alle bisherigen und bis 10. Januar befristeten Einschränkungen werden – abgesehen von der nächtlichen Ausgangsbeschränkung – bis 31. Januar verlängert
  • In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

Presseerklärung der Landesregierung


+++ UPDATE 08.01.+++

Zur aktuellen Corona-Entwicklung informiert die Nordbahn:

  • Die Nordbahn ist offen und meldet sich bei Euch/Ihnen vorab

Bitte kommen Sie deshalb nicht unabgestimmt in die Werkstatt.

Wir geben Euch/Ihnen Bescheid, wann jeder Einzelne zurückkommt

  • Hierzu hat die Nordbahn einen Brief mit Informationen verschickt ( Brief ansehen... )
  • Ihre Ansprechpartner im begleitenden Dienst und der beruflichen Bildung und Förderung stehen Ihnen unter den bekannten Telefonnummern zur Verfügung.
  • Am heutigen Freitag wird das Landes-Kabinett eine neue Eindämmungsverordnung beschließen.
  • Sobald es etwas Neues gibt, werden wir Euch/Sie hier darüber informieren.

+++ UPDATE 05.01.+++

Liebe KollegInnen, Mitarbeiter, Eltern, Angehörige,

den ersten Arbeitstag des neuen Jahres möchten wir nutzen, um Ihnen im Namen der Nordbahn alles Gute für 2021 zu wünschen.

Bleiben Sie gesund!


+++ Update 23.12.2020 +++

Zur aktuellen Corona-Entwicklung informiert die Nordbahn:

  • Die Entscheidung, dass die Werkstätten offen bleiben können, ist auch eine Bestätigung für unserer Schutz- und Hygienekonzept
  • die Nordbahn ist am 4. und 5.Januar 2021 noch zu.
  • die Nordbahn hat hierzu einen Brief mit Informationen verschickt ( Brief ansehen... )
  • Ihre Ansprechpartner im begleitenden Dienst und der beruflichen Bildung und Förderung stehen Ihnen unter den bekannten Telefonnummern zur Verfügung.

Ab dem 4. Januar kommen wir direkt auf Sie zu und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Bitte kommen Sie deshalb nicht unabgestimmt in die Werkstatt.

  • Wir freuen uns, wenn wir uns gesund wieder sehen. Wir wünschen schöne Feiertage und alles Gute für 2021.

+++Werkstatt ist offen+++

  • Die Nordbahn ist weiterhin offen und bleibt bis auf Weiteres offen.
  • Der neue Regierungsbeschluss enthält keine expliziten Regelungen für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.

+++ UPDATE 15.12.20 +++

Zur aktuellen Corona-Entwicklung informiert die Nordbahn:

Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – aktualisiert 12:00 Uhr – Link zur Verordnung

  • Landesweit in Brandenburg schärfere Kontakt-Beschränkungen – Siehe Pressemitteilung vom 14.12.2020 – Link
  • Viele Geschäfte werden geschlossen
  • Supermärkte und Banken bleiben geöffnet
  • Örtliche Böllerverbote und Kauf untersagt

+++ UPDATE 13.12.20 +++

Zur aktuellen Corona-Entwicklung informiert die Nordbahn:

  • Corona: Weitere Einschränkungen notwendig – Neue Verordnung für Dienstag angekündigt – Ministerpräsident Herr Woidke: „Wir müssen Leben retten“